Navigation auf uzh.ch

Suche

Global Student Experience

FAQ – für betreuende Professor:innen und Administrator:innen

Muss das Institut das Visumverfahren für den zukünftigen Stipendiaten einleiten?

Nein, die Eidgenössische Stipendienkommission informiert die Bewerber:innen direkt über die Stipendienzusage. Gleichzeitig schickt die Eidgenössische Stipendienkommission eine Kopie der Stipendienzusage an die Schweizer Behörde im Ausland und an das Migrationsamt in der Schweiz.

Anschliessend muss der zukünftige Stipendiat das Visumgesuch bei der Schweizer Vertretung im Heimatland einreichen.

Benötigt man für ein Bundes-Exzellenz Stipendium eine Arbeitsbewilligung?

Nein, eine Arbeitsbewilligung ist für Stipendiat:innen nicht erforderlich. Wenn jedoch neben dem Stipendium eine Beschäftigung am Institut in Aussicht gestellt wird, muss sich das Institut um die notwendige Arbeitsbewilligung kümmern.

Kann das Institut das Stipendium durch eine zusätzliche Zahlung erhöhen? Ist der Betrag festgelegt?

Für PhD-Stipendiat:innen ist eine zusätzliche Finanzierung bis zur Höhe des Mindestlohn für SNF Doktorierende durch das Gastinstitut ab dem HS 2022 obligatorisch. Detaillierte Informationen zur Höhe der Differenzzahlung und zur Anstellung von ESKAS-Doktorierenden finden Sie in dem Merkblatt „ESKAS-Doktorierende UZH“.

Für Forschungs- und Postdoc-Stipendiat:innen ist eine Zuzahlung nicht obligatorisch, aber möglich.
In jedem Fall darf der Gesamtbetrag des Stipendiums und der Zahlung durch das Institut die SNF-Skala für die betreffende Stelle nicht überschreiten  (siehe hier). Das Institut kümmert sich um die Beantragung der notwendigen Arbeitsbewilligung usw. Eine Kopie des Arbeitsvertrages (Anstellungsverfügung) muss der Beratungsstelle der UZH eingereicht werden.

Kann der offizielle Beginn der Stipendienlaufzeit geändert oder verschoben werden?

In der Regel beginnt das Stipendienjahr am 1. September. Gut begründete Ausnahmen können von der ESKAS in Betracht gezogen werden.

Hat die Stipendiatin/der Stipendiat Anspruch auf eine Unterkunft durch die Zimmer- und Wohnungsvermittlung der UZH/ETH?

Stipendiatinnen und Stipendiaten, die an der UZH immatrikuliert sind, können sich bei der Wohnungsvermittlung der UZH/ETH unter Einhaltung der dortigen Regeln (z.B. Altersgrenze) um ein Zimmer bewerben.
Für Postdoktorandinnen und Postdoktoranden bietet der Beratungsdienst jede mögliche Unterstützung bei der Suche nach einer geeigneten Unterkunft an. Bitte beachten Sie, dass keine Garantie gegeben werden kann.
Stipendiaten, die mit ihrer Familie anreisen wollen, müssen sich selbst um eine Unterkunft bemühen. 
Jede Art von Unterstützung durch das Institut bei der Suche nach einer Unterkunft wird willkommen geheissen.

Über welche Art von Krankenversicherung verfügen die Stipendiat:innen?

Stipendiat:innen aus EU-Ländern müssen sich um ihre Krankenversicherung kümmern, sei es über das Europäische Krankenversicherungsmodell oder eine private Krankenversicherung ihrer Wahl.

Stipendiat:innen aus allen anderen Ländern sind über die ESKAS bei der obligatorischen Schweizer Krankenversicherung versichert.